Gesetz zur Zwangsversteigerung vom 24. März 1897

Gesetz zur Zwangsversteigerung

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Das Gesetz zur Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) regelt in Deutschland die Versteigerung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen zur Zwangsvollstreckung. Es legt insbesondere fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Zwangsversteigerung durchführen zu können, welche Rechte und Pflichten die beteiligten Parteien haben und wie das Verfahren abläuft.

Zu den wesentlichen Regelungen des ZVG zählen unter anderem die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsversteigerung, die Verfahrensschritte und -fristen, die Zuständigkeit der Gerichte und Vollstreckungsbehörden, die Versteigerungsbedingungen sowie die Verteilung des Versteigerungserlöses. Das Gesetz dient dabei vor allem dem Schutz der Gläubiger, die durch die Zwangsversteigerung ihre Forderungen realisieren können.

In der Vergangenheit wurde das Gesetz mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2020. Eine Reform im Jahr 2021 hatte geplant, das Verfahren zur Zwangsversteigerung zu digitalisieren und zu vereinfachen. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht in Kraft getreten.

Gesetz zur Zwangsversteigerung bei einer Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG nach dem Gesetz

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG. Sie kommt zum Einsatz, wenn mehrere Personen Miteigentümer an einem Grundstück oder einem anderen Vermögensgegenstand sind und die Gemeinschaft aufgelöst werden soll.

Typische Fälle, in denen eine Teilungsversteigerung durchgeführt wird, sind beispielsweise Erbengemeinschaften, bei denen die Erben sich nicht einigen können, wer das gemeinsame Grundstück oder die gemeinsame Immobilie behalten soll. Auch bei Scheidungen oder Trennungen kann eine Teilungsversteigerung notwendig werden, wenn die ehemaligen Partner sich nicht auf eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens einigen können.

Im Rahmen einer Teilungsversteigerung wird das gemeinsame Vermögen öffentlich versteigert und der Erlös unter den Miteigentümern aufgeteilt. Die Miteigentümer können dabei auch selbst mitbieten und das Grundstück oder die Immobilie erwerben. Ziel der Teilungsversteigerung ist es, die Gemeinschaft aufzulösen und jedem Miteigentümer seinen Anteil am Versteigerungserlös auszuzahlen.

Die Teilungsversteigerung unterscheidet sich in einigen Punkten von der regulären Zwangsversteigerung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für die Durchführung und den Versteigerungstermin. Sie ist jedoch ebenfalls ein Mittel der Zwangsvollstreckung und dient dazu, Forderungen von Gläubigern durchzusetzen und Vermögensgegenstände zu verwerten.

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Über den Autor

Frank Fuchs ist Kreditsachverständiger aus Überzeugung.

„Ca 90% der Banken halten sich im variablen Kreditbereich nicht an gesetzliche Vorgaben.“ | Frank Fuchs

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