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Gutachten bei unzulässigen Bearbeitungsgebühren

  • Gebühren, die angeblich aus Gründen der aufwendigen Bearbeitung anfallen, sind nicht zulässig und können zurückgefordert werden.
  • Welche Rolle spielt hier die Verjährung und wo können Sie mit der Aufrechnung angreifen?

  • Wir prüfen, ob die Bearbeitungsgebühren berechtigt sind, die Ihnen von Ihrer Bank berechnet wurde?

Gutachten Bearbeitungsgebühren

Gutachten Bearbeitungsgebühren

Sie sollten genau darauf achten, ob in Ihrem Fall, in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühren zulässig sind.

Unzulässige Bearbeitungsgebühren zurück fordern

Zahlreiche Unternehmen sind auf Kredite oder Darlehen angewiesen. Besonders ärgerlich sind neben den zumeist hohen Zinsen die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren. Nahezu jedes Kreditinstitut berechnet spezielle Gebühren, die angeblich aus Gründen der aufwendigen Bearbeitung anfallen.

Diese Sonderzahlungen sind jedoch nicht zulässig und können zurückgefordert werden. Auch bei der Berechnung von Kreditgebühren, die im Fachjargon Bearbeitungsentgelte genannt werden, zeigten sich die Banken und Sparkassen kreativ.

Jeder, der bereits ein Darlehen in Anspruch genommen hat, weiß, dass immer ein Effektivzins und ein Sollzins im Kreditvertrag angegeben werden. Der Sollzins ist der eigentliche Gewinn, den die Bank erzielt. In dem etwas höheren Effektivzins sind die Gebühren für die Kreditverwaltung enthalten, weshalb eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr schlicht und ergreifend eine „Doppelabrechnung“ darstellte.

Im Mai 2014 setzten die Karlsruher Richter diesem rechtlich unzulässigen Zusatzgeschäft ein Ende.

Bundesgerichtshof Urteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12 und XI ZR170/13

Bearbeitungsentgelte im Darlehensvertrag sind unzulässig, urteilten die Richter. Tätigkeiten, die in Verbindung mit einem Darlehen ausgeführt werden, dürfen dem Darlehnsnehmer nicht zusätzlich berechnet werden. Zudem sei die Überprüfung der Bonität eines Darlehensnehmers keine Zusatzleistung, sondern die gesetzliche Pflicht von Banken und Sparkassen.

Mit diesem Urteil kamen Darlehensnehmer in den Genuss, in der Vergangenheit gezahlte Gebühren von ihrem Kreditinstitut zurückzufordern. Dabei spielte es für den BGH keine Rolle, ob es sich um eine Immobilienfinanzierung oder die Finanzierung eines neuen Autos handelt. Verbraucher konnten ab sofort unzulässige Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Knapp sechs Monate nach diesem erfreulichen Urteil entschieden die Karlsruher Richter erneut. Dieses Mal hatte der BGH die Frage der Verjährung zu klären.

Bundesgerichtshof Urteil vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Der Beginn einer Verjährungsfrist wird vom Gesetzgeber in § 199 BGB vorgegeben. Inder Regel beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in welchem das Entgelt gezahlt wurde. Nach dem Urteil im Mai 2014 wurde heftig darüber gestritten, wann und unter welchen Bedingungen eine Verjährung für Rückerstattungsansprüche eintritt.

Auf Seiten der Banken wurde auf die Frage der Verjährung der Anspruch von drei Jahren nach Zahlung des Entgeltes verteidigt und die Gegenseite pochte auf eine Kenntnisnahme ab 2011. Diesem Vorschlag folgte der BGH, da es den Klägern aufgrund der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen war, eine Klage auf Rückzahlung von unzulässigen Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Aktuell, also Stand Oktober 2021, sieht es so aus, dass Ansprüche auf Erstattung eines Bearbeitungsentgeltes, das vor dem 01. Januar 2018 gezahlt wurde, verjährt sind. Eine Ausnahme besteht für Verbraucher, die rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben. Doch der Bundesgerichtshof blieb seinen verbraucherfreundlichen Grundsatzurteilen treu. Im März 2018 überraschte er mit einem weiteren spektakulären Urteil.

Ausweg aus der Verjährungsfalle: BGH kippt Aufrechnungsverbot

Im März 2018 folgte das nächste spektakuläre Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Mit diesem Urteil setzen die Karlsruher Richter der unfairen Klausel des Aufrechnungsverbots in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen ein Ende.

Bundesgerichtshof Urteil vom 20. März 2018 XI ZR 309/16

Eine Klausel, mit der über Jahrzehnte unterbunden wurde, dass gegenseitige Ansprüche miteinander verrechnet werden konnten, wurde mit diesem Urteil bei Bankgeschäften mit Verbrauchern für unwirksam erklärt: „… Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind …“

Im vorausgehenden Kapitel habe ich Ihnen die rechtliche Seite bei unzulässigen Bearbeitungsgebühren aufgezeigt.

Wieso jetzt genau dieses Urteil, also das BGH-Urteil vom 20. März 2018, eine echte Chance sein kann, schon verjährte Rückerstattungsansprüche aus zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren oder sonstigen Forderungen, die für sich betrachtet bereits verjährt sind, wieder aufleben zu lassen, könnte auch für Sie und Ihre eigenen Bankgeschäfterelevant sein.

Bitte beachten Sie auch hier, dass diese Hinweise keine rechtliche Beratung durch einen Juristen ersetzen können und es vielmehr darum geht, Ihnen mit diesen Ausführungen dennoch einen Einblick in die Gesetzmäßigkeiten zugeben, die Ihnen als Unternehmer und Verbraucher ein Begriff sein sollten.

Darlehenswiderruf

Bearbeitungsgebühren: Was versteht man unter einem Aufrechnungsverbot?

Wenn Sie sich jetzt fragen, was ist denn ein Aufrechnungsverbot, dann sollten Sie zu nächst den Begriff der Aufrechnung kennen, der in § 387 f BGB wie folgt geregelt ist:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 387 

Voraussetzungen: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Was versteht man unter einem Aufrechnungsverbot?

Kurz gesagt: Gegenseitige Geldforderungen können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet (verrechnet) werden.

Ein Kunde musste also durch diese Klausel die Geldforderung der Bank begleichen und blieb gleichzeitig auf seiner eigenen Geldforderung sitzen, wenn seine Forderung von der Bank bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt wurde. 

Gegen diese Regelung zog die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, vertreten von RA Wolfgang Benedikt-Jansen, mit der nachfolgenden Auffassung vor Gericht.

„… Die Klausel ist für Kunden nicht verständlich und benachteilige sie, sodasseine AGB-Prüfung die Unwirksamkeit der Klausel ergibt. Der BGH gab unserer Argumentation Recht und erklärte die Klausel für unwirksam …

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden vertrat die Rechtsauffassung, dass dieses Aufrechnungsverbot insbesondere dazu geeignet war, zahlreiche Kunden von einem Widerruf der Kreditverträge abzuhalten.

Denn im Anschluss an einen Widerruf wird konsequenterweise der widerrufene Kreditvertrag rückabgewickelt. Kunden zahlen also das Darlehen bei einem erfolgreichen Widerruf, auf einen Schlag und in einer Summe zurück.

Wenn sie bei einer derart hohen finanziellen Belastung nicht mit eigenen Forderungen gegenüber der Bank aufrechnen dürften, kann ein Aufrechnungsverbot viele Kunden von einem Widerruf abhalten.

Das ist jedoch fatal, denn das Widerrufsrecht steht den Bankkunden von Gesetzes wegen zu und darf de facto nicht durch andere AGB-Klauseln, gewissermaßen durch die Hintertür, verhindert werden.

Gutachten / Bearbeitungsgebühren Darlehen
Gerichtsverwertbares Privatgutachten
  • Berechnung Rückerstattung Bearbeitungsgebühren inkl. Nutzung
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Aufrechnung in Verbindung mit der Verjährung

Denn solche Forderungen sind nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, eine Aufrechnung bleibt aber weiterhin möglich.

Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Forderungen schon gegenüberstanden, als eine Verjährung noch nicht eingetreten war.

Für Bankkunden stellt dies einen Lichtblick insbesondere bei den umstrittenen Kreditgebühren dar – denn diese können über die Aufrechnung nun doch indirekt zurückgeholt werden.

Kreditsachverständiger KSV Fuchs

Sie sind Unternehmer und haben den Verdacht, dass die Bank nicht richtig gehandelt hat? Wir prüfen, ob die Bearbeitungsgebühren berechtigt sind, die Ihnen von Ihrer Bank oder Sparkasse berechnet wurden. 

Sprechen Sie mit uns! Wir klären das für Sie.

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Telefon: +49 (0)721 48074650
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