Anschlussfinanzierung und die gesetzliche Grundlage für Zinsanpassungen § 315 BGB
Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass eine Partei eines Vertragsverhältnisses die Leistungen angemessen bestimmen muss. Doch was bedeutet „angemessen“?
Kurz gesagt, wenn der Referenzzins steigt, muss die Bank den Zinssatz im gleichen Verhältnis anpassen; und wenn der Referenzzins sinkt, muss die Bank den Zinssatz entsprechend senken.
In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung dazu unzählige Entscheidungen getroffen, die darauf hinweisen, dass Banken den Zinssatz zu Beginn des Darlehensverhältnisses vereinbaren müssen und diesen Abstand auch im weiteren Zeitverlauf einhalten.
Doch die Realität sieht leider anders aus. Banken erhöhen die Zinsen schnell, aber senken sie nur unvollständig oder gar nicht. Sie beachten das „Äquivalenzverhältnis“ also nicht. Dies führt dazu, dass Unternehmer und Verbraucher schneller in die Schuldenfalle geraten.
Der Anpassungsrhythmus von Zinsanpassungen ist vorgegeben
Kredite, egal ob Dispo- oder Kontokorrentkredite oder Darlehen mit Zinsfestschreibungen, müssen regelmäßig angepasst werden.
Der Anpassungsrhythmus kann von monatlich bis zu einem 10-Jahres-Rhythmus reichen. Die als ,,variabel“ bezeichneten Zinsanpassungen sollten aber spätestens nach drei Monaten unter Berücksichtigung des Äquivalenzabstandes vorgenommen werden.
Leider ist das in der Praxis in der Regel nicht der Fall.
Bei einer Baufinanzierung handelt es sich in der Regel um eine langfristige Finanzierung, bei dem auch Anschlussfinanzierungen notwendig werden können.
In der Regel läuft die Finanzierung über 30 Jahre. Zu Beginn vereinbart man mit der kreditgebenden Bank einen ersten Finanzierungsabschnitt, der sich zwischen 5 und 10 Jahren bewegt und vereinbart für diesen Zeitraum einen Festzinssatz. Läuft diese Zinsfestschreibung aus, muss eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen werden. Diese Anschlussfinanzierung kann vom Darlehensnehmer wahlweise mit einer weiteren Festverzinsung oder mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen werden.
In der Festlegung der Zinssatzes für eine Anschlussfinanzierung, ist die kreditgebende Bank oder Sparkasse nunmehr nicht mehr frei in Ihrem Zinsfestlegung. Die Bank muss sich an den sogenannten Äquivalenzabstand der Erstfinanzierung halten.
Viele Banken nehmen es leider nicht so genau und berechnen überhöhte Zinssätze, die sich auf Dauer zu einem beträchtlichen Schaden summieren können.
Mitunter sind sogar sechsstellige Beträge an Mehrkosten für den Bankkunden möglich! Doch man muss sich das nicht gefallen lassen und kann das Geld zurückfordern. Also: Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist!
Falsche Zinsanpassung im variablen Kredit
Ebenso verbreitet sind die Fälle der sogenannten „falschen Zinsanpassungen“.
Dabei geht es um Darlehen oder auch die häufig verwendeten Kontokorrentkredite, die mit einem variablen Zinssatz für die vereinbarte Zeit der Kapitalnutzung ausgestattet sind.
Anders als bei den Fällen der Baufinanzierungen, die in einer ersten Zinsperiode zunächst mit einem Festzinssatz versehen sind und bei deren Anschlussfinanzierung die Zinssätze fehlerhaft zu hoch sind, müssen bei variablen Zinssätzen laufend Anpassungen an den Marktzins vorgenommen werden.
Diese Anpassungen müssen entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen erfolgen. Doch auch bei dieser Finanzierungsart, kommt es häufig vor, dass die Banken die Zinsanpassungen bewusst versäumen, um so mehr Gewinn auf Kosten der Kreditnehmer zu erzielen.
Da die Kreditnehmer oft nicht die notwendige Expertise haben, um solche Fehler aufzudecken, geraten sie schnell in eine Schuldenspirale, aus der sie ohne die Unterstützung eines Kreditsachverständigen kaum wieder herauskommen.
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Hinweis: Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder spezifische Fall erfordert individuelle Beratung. Bei rechtlichen Fragen oder Bedenken sollten Sie immer einen qualifizierten Rechtsberater konsultieren.