Referenzen / Urteile

Wenn Sie nach Beweisen suchen, dann werden Sie bei den Gerichten fündig…

Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben zahlreiche Gerichte Banken und Sparkassen dazu verurteilt, unberechtigte Zinsansprüche zurückzuerstatten. 

Allen voran der BGH mit seinen Grundsatzentscheidungen, die eine klare Berechnungsgrundlage vorgeben. 

Aber nicht nur unberechtigte Zinsansprüche sind Streit-Themen, wenn’s ums Geld geht. Die Trickkiste der Banken und Sparkassen ist groß… 

Landgericht Frankfurt

Aktenzeichen: 2-12 O 198/22 

Landgericht Frankfurt stellt Zwangsversteigerung ein.

Auszug aus dem Beschluss

Auszug aus dem Beschluss:

Die Entscheidung beruht auf den §§ 794 Nr. 5, 797, 767, 769 I ZPO. Im Rahmen der Entscheidung waren abzuwägen die dem Kläger drohenden Nachteile durch die drohende Zwangsversteigerung am 05.08.2022, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der zügigen Zwangsvollstreckung und die Erfolgsaussichten der Klage. Die Vollstreckungsabwehrklage hat unter Zugrundelegung des Klägervortrags Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat die Erfolgsaussichten unter Vorlage eines Privatgutachtens glaubhaft gemacht, was ausreichend ist (Geimer/Greger, Zöller, ZPO 33. Auflage, § 294 Rn. 5). 

Brandenburgisches Oberlandesgericht

AZ 4 U 134/19
19 0 36/17 LG Frankfurt (Oder)


verurteilt Sparkasse

zur _Zahlung von 202.337,05 € an unseren Auftraggeber

// Urteil vom 19.01.2022

Auszug aus dem Urteil

Als 2.ter Sachverständiger, wurden wir von unserem Auftraggeber, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches beim OLG Brandenburg im Januar 2022, zur Urteilsfindung heran gezogen wurde

Mit einer von uns festgestellten Schadenssumme von 206.931,30 € fällte das OLG Brandenburg folgendes Urteil…

Die Klägerin kann von der beklagten Sparkasse im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsklage Zahlung iHv. 202.337,05 € verlangen (Auszug aus dem Urteil)

Das OLG Brandenburg verurteilte die Sparkasse auf 202.337,05 €. Bis auf einen Betrag von 17.162,28 €, freute sich unser Auftraggeber auf eine Auszahlung von 185.184,77 €

Landgericht Siegen

AZ 2 O 413/21

verurteilt Volksbank

31.813 € wegen fehlerhaften Zinsanpassung, Überziehungszinsen und Nutzungsentschädigung an unseren Kunden zurückzuerstatten

Dezember 2022

Auszug aus dem Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kontokorrentkonto mit der Nummer 3512 2091 00 mit Wirkung um 07.10.2018 einen Betrag in Höhe von 7.080,08 € gutzuschreiben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 698,51 Euro überhöhte Überziehungskosten zu erstatten

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung  in Höhe von 8.652,95 Euro zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.381,46 EURO für vorgerichtliche Gutachterkosten zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um ein Versäumnisurteil, nachdem die Beklagte nicht zum Gerichtstermin erschienen ist. Gegen dieses Urteil wurde von der Geklagten Einspruch eingelegt. Stand: Dezember 2022

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